FRISCH-Licht 2021

FRISCH-Licht ® LED Unverbindliche Preisempfehlung zzgl. MwSt. – Irrtümer, zweckdienliche Konstruktions-, Maß-, Gewichts- und Ausführungsänderungen vorbehalten. 185 Die Garantie setzt nachweislich die Einhaltung folgender Bedingungen voraus: • Grenzwerte für Temperaturen und Spannungen dürfen nicht überschritten werden • Am Produkt dürfen keine vom Lieferzustand abweichende Modifikationen vorgenommen werden und die Installation ist nach Maßgabe der Montageanweisung ausschließlich durch Fachpersonal durchzuführen • Die in der Montageanweisung und DIN Vorschriften vorgegebenen Wartungsanweisungen müssen eingehalten werden. Die Garantie wird in der Form geleistet, dass nach unserer Entscheidung das Produkt, oder die fehlerhaften Bestandteile hiervon an einem unserer Standorte repariert, oder durch gleiche bzw. gleichwertige Ersatzprodukte ersetzt werden. Bei Ersatz ist eine Abweichung von dem ur- sprünglichen Produkt auf Grund technischen Fortschritts, sowie eine vertretbare, geringe Ab- weichung hinsichtlich Design und Eigenschaften vorbehalten. Die Garantie bezieht sich nicht auf: • vorhandene Schäden, die durch äußere Einflüsse (Blitz, Wasser, Feuer u. ä.) oder durch un- sachgemäße Behandlung entstanden sind; • alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport des fehlerhaften und des reparierten bzw. neuen Produktes, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit, Hebevorrichtungen, Gerüste) • Einstellungen bzw. Parametrierungen an Anlagen, die sich aufgrund von Verschleiß, Ermü- dung oder Verschmutzungen verändern • und notwendige Dienstleistungen wie neuerliche Inbetriebnahme, Software Updates etc. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben unberührt und gelten unabhängig von der Ga- rantie. Dies gilt auch für die Ansprüche gegen den Fachhändler/Installateur. Für das Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit der Garantie gilt ausschließlich deutsches Recht. Wir verweisen ausdrücklich auf die der Rechnung beigefügten Bedingungen bzw. auf unsere AVB. Sicherheits-Technische Hinweise: Alle Leiter die zum Anschluss der Leuchte dienen und nicht abgedeckt im Anschlussbereich der Leuchte verlegt sind, sind mit Silikonschläuchen (Schutz UV- und Wärmeausstrahlung) aus- zustatten. Der elektrische Anschluss der Leuchten und die Inbetriebnahme hat ausschließlich durch eine Elektrofachkraft zu erfolgen. IV. Eigentumsvorbehalt 1. Das Eigentum an der Kaufsache verbleibt bei der Verkäuferin bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer aus dem Liefervertrag zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Verkäuferin zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers einen entspre- chenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Kaufsache untersagt und die Weiterveräußerung nur im ge- wöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass er von seinem Kun- den Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. 3. Veräußert der Käufer die Kaufsache weiter, so tritt er bereits jetzt an die Verkäuferin seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung der Verkäuferin ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Kaufsache zu- sammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Kaufsache ein Ein- zelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer der Verkäuferin mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von der Verkäuferin in Rechnung gestellten Preis der Kaufsache entspricht. 4. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung er- mächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon un- berührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Kon- kurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens stellt oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner (Dritte) bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen An- gaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 5. Dem Käufer ist es gestattet, die Kaufsache zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für die Verkäuferin; sie erwirbt Miteigentum an dabei neu entstehenden Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für neu entstehende Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 6. Vorstehende Ziffer 5. gilt entsprechend, soweit die Kaufsache mit anderen Gegenständen vermischt wird. 7. Wird die Kaufsache von dem Käufer mit einem Grundstück verbunden, so tritt der Käufer, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderungen an die Ver- käuferin ab, die ihm aus der Verbindung gegenüber Dritten erwachsen. 8. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Verkäuferin Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu er- statten, haftet der Käufer. 9. Bei schuldhaftem Verstoß des Käufers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin nach Mahnung zur Rücknahme der unter Eigen- tumsvorbehalt gelieferten Kaufsache berechtigt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Kaufsache durch die Verkäuferin ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, die Verkäuferin hätte den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Die Verkäuferin ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Kaufsache zu verwerten und sich unter An- rechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. X. Entsorgungsvereinbarungen 1. Der Käufer übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware und deren Verpackung nach Nut- zungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. 2. Der Käufer stellt die Verkäuferin von den Verpflichtungen nach §10 Abs.2 ElektroG (Rück- nahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. 3. Der Käufer hat gewerbliche Dritte, an die er die Kaufsache weiter gibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vor- schriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine ent- sprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. 4. Unterlässt es der Käufer, Dritte, an die er die Kaufsache weiter gibt, vertraglich zur Über- nahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzuneh- men und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. 5. Der Anspruch der Verkäuferin auf Übernahme/Freistellung durch den Käufer verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Käufers an die Verkäuferin über die Nutzungsbeendigung zu laufen. XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Arnsberg. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen (Ausnahmen regelt das Ge- setz). 2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist aus- geschlossen. 3. Sofern sich aus diesen AVB nicht anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Er- füllungsort. Weitere Hinweise Die Lebensdauer aller lichttechnischen Produkte ist von der Einhaltung der in den technischen Daten des Herstellers angegebenen Standard-Betriebsbedingungen nach DIN (Versorgungs- spannung, Schalthäufigkeit, Umgebungstemperaturen usw.) abhängig. Leuchten und Betriebs- geräte haben im normalen Betrieb eine Lebensdauer von vielen Jahren. LEDs sind jedoch Ver- schleißteile, deren Lebensdauer ca. 50.000 Stunden betragen und von den jeweiligen Betriebs- bedingungen beeinflusst werden können. Alle Leuchten sind standardmäßig weiß pulverbeschichtet, es sei denn, in Katalogen, Preis- listen, Homepages oder dergleichen, ist ausdrücklich ein anderer Farbton als Standard-Farbton angegeben. Alle Leuchten können auf Anfrage in dem von Ihnen gewünschten RAL-Farbton geliefert werden. Eventuelle Mehrpreise erhalten Sie bei Anfrage des jeweiligen Leuchtentyps. Trotz der Vielzahl der im Katalog aufgeführten Leuchten können wir nur eine Teilmenge der von uns hergestellten Ausführungen abbilden. Technische Sonderausstattungen, wie zum Beispiel Kopfspiegel, diverse Rasterausführungen, asymmetrische Leuchten, Notlichtfassungen, Notlicht-Einzelversorgungsgeräte, Durchgangs- verdrahtungen, Wieland o.ä. Anschlussklemmen, sind auf Anfrage für fast jeden Leuchtentyp lieferbar. Auf Wunsch fertigen wir auch Sonderlösungen nach Ihren Anforderungen bzw. Vorgaben oder sind bei der Entwicklung neuer Lichtkonzepte für Ihren speziellen Bedarf behilflich. Zusätzlich passen wir Leuchtengehäuse im Zuge von Gebäudesanierungen an vorhandene Decken an.

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